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Vorsicht Falle beim Hausbau: Häufig falsche Energiebilanz

 

Rollladenkästen sind heute wichtige Schlüsselbauteile eines Hauses. In zahlreichen Häusern werden jedoch Kästen eingebaut, die die gesetzlichen Vorschriften für den erhöhten Wärmeschutz nicht erfüllen - auch wenn die Unternehmen in ihren Werbeaussagen genau dies suggerieren.

Die Energiebilanz-Berechnungen des Hauses sind dadurch falsch. Bauherren drohen erhebliche Folgeschäden wie erhöhter Energieverbrauch sowie Schimmelbildung am Fenster.

Der Informationsverein Besser Bauen IVBB verweist auf Vorgaben des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und weist darauf hin, dass viele Werbeaussagen, Zertifikate und Siegel überholt sind. Doch noch immer werden bei der Planung günstigere Rechenwerte für den erhöhten Wärmeschutz angesetzt, obwohl der entsprechende Nachweis vom Rollladenkasten-Hersteller nicht erbracht wird. Maßgebend ist laut IVBB die DIN 4108, Beiblatt 2. Wird diese nicht erfüllt, kann der Bauherr Schadensersatzansprüche geltend machen.

Der IVBB weist darauf hin, dass Slogans, wie „Rollladenkasten nach Energie-Einsparverordnung“ irreführend sein können und keine Aussage über die Wärmebrückenbewertung des eingebauten Rollladenkastens darstellen. So hat kürzlich auch das Landgericht Augsburg entschieden. Gravierend falsch sind Angaben wie „entspricht der Wärmeschutzverordnung“. Dieses Gesetz wurde im Februar 2002 von der Energie-Einsparverordnung (EnEV) abgelöst und ist damit nicht mehr gültig.

Aber auch die vermeintliche Übereinstimmung mit der EnEV bewerten die Bau-Experten als Etikettenschwindel. Vielmehr muss jeder neu eingebaute Rollladenkasten "beiblattkonform" sein, wenn bei der Energiebilanz der Wärmebrückenzuschlag angesetzt wurde. „Diese Bestimmung ist entscheidend für die Berechnung und Beschreibung der Verluste über Wärmebrücken, bzw. die Vermeidung dieser Verluste", erklärt Baudirektor Hans-Dieter Hegner vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Wärmebrücken sind Stellen im Mauerwerk mit erhöhtem Wärmeverlust - die laut EnEV minimiert werden müssen. Rollladenkästen, die nur die Mindestanforderung der DIN 4108 Teil 2 nachweisen können, verschlechtern den U-Wert der gesamten Außenwand drastisch.

Der IVBB rät allen Bauherren, penibel zu überprüfen, ob die in der Baubeschreibung aufgeführten Rollladenkästen den erhöhten Anforderungen genügen. Seriöse Hersteller händigen auf Anfrage entsprechende Prüfzertifikate ihrer Produkte aus, aus denen die Beiblattkonformität hervorgeht. Sind bereits Rollladenkästen ohne Nachweis verbaut, ist eine Klage auf Schadensersatz durchaus Erfolg versprechend.




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