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Rauchschwaden und Biergesänge – wenn Grillfreunde nerven

 

Das Grillen im Freien ist immer wieder Ausgangspunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen unter Nachbarn. Ein Urteil des Landgerichts München stellt deshalb klar, dass ein generelles Grillverbot nicht erzwungen werden kann. Eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen muss ebenso wenig gewährt werden, so das Landgericht Düsseldorf. Der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum e.V.“ weist deshalb darauf hin, dass sich eine pauschale Entscheidung, in welchem Umfang das Grillen generell gestattet ist, nicht treffen lasse, sondern dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. Das Gebot der Toleranz und der Rücksichtnahme spielen eine wichtige Rolle.


Sommerzeit ist Grillzeit. Jetzt laden viele Garten- und Balkonbesitzer Bekannte und Freunde zu Steaks, Würstchen oder Grilltomaten ein, um die warmen Abende gemeinsam zu genießen. Doch was für den einen der krönende Abschluss eines schönen Sommertages ist, stellt für den anderen ein Ärgernis dar. Grund hierfür sind die von solchen Veranstaltungen ausgehenden Geruchs- und Lärmemissionen, die andere Mitbewohner belästigen und stören können. Deshalb sind Grillabende immer wieder Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen unter Nachbarn. Die angerufenen Gerichte müssen dann entscheiden, ob im Einzelfall eine hinzunehmende Nutzung vorliegt oder ob ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist sowohl ein generelles Grillverbot als auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf Balkons und Terrassen unzulässig. So entschied das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03), dass Grillen in den Sommermonaten üblich ist und daher in gewissen Grenzen hingenommen werden muss. Bei viermaligen Grillen im Jahr handele es sich um eine so unwesentliche Beeinträchtigung, dass diese von der Nachbarschaft zu dulden ist. Nur wenn im Einzelfall eine Beeinträchtigung - die über das Maß hinausgeht, dass beim Zusammenleben von Menschen unerlässlich ist – oder eine Gefährdung objektiv feststellbar ist, kann das Grillen untersagt werden. In einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1990 stellte das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 T 435/90) fest, dass eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen auf dem Balkonen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung mehr darstellt. Denn gerade das Grillen auf einem Holzkohlengrill führe neben Rauch- und Geruchsbelästigungen auch zu einer erhöhten Brandgefahr. Dies stelle einen nicht mehr hinzunehmenden Nachteil dar, was die Unzulässigkeit einer solchen Regelung zur Folge habe.

„wohnen im eigentum e.V.“ rät allen Grillfreunden, nicht die Gerichtsentscheide in den Vordergrund zu stellen, sondern das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Toleranz und Rücksichtnahme sind nämlich auch hier der Schlüssel zum verträglichen Zusammenleben. Viele Streitigkeiten können durch einvernehmliche Absprachen bereits im Vorfeld vermieden werden, so dass das Grillvergnügen nicht zum Ärgernis wird.




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