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Zu kurz vermietet: Steuerzahler muss seine Absicht zur Erzielung von Einkünften nachweisen

 

Wenn jemand eine Immobilie vermietet oder verpachtet, dann gewährt ihm der Staat Steuervorteile. Er darf seine Werbungskosten (Finanzierung des Objekts, Renovierung etc.) mit den Einnahmen gegenrechnen. Doch der Infodienst Recht und Steuern der LBS warnt: Wer nur kurz vermietet und dann verkauft, dem kann der Fiskus einen Strich durch die Rechnung machen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 172/04)

Der Fall: Nach nur eineinhalb Jahren beendete ein Immobilieneigentümer sein Engagement als Vermieter. Die in der Zwischenzeit angefallenen Werbungskosten wollte er trotzdem geltend machen. Das zuständige Finanzamt verweigerte dies − mit dem Hinweis, der Steuerzahler habe seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht ausreichend dargelegt. Im Zweifelsfalle liege es nämlich an ihm, zu beweisen, dass er es nicht nur auf kurzfristige Spekulation abgesehen habe.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof sah die Angelegenheit genauso wie der Fiskus. Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung sei, desto mehr spreche das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit. Hilfreich sei hier die „Fünf-Jahres-Regel“, denn nach Ablauf dieses Zeitraums könne man im Allgemeinen von einer echten Vermietertätigkeit ausgehen. Im konkreten Fall habe es auch gegen den Steuerzahler gesprochen, weil er von vorneherein ein kurzfristig kündbares Darlehen aufgenommen habe.




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