Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt genau vor, welche Regeln bei den Versammlungen von Wohnungsinhabern zu gelten haben. Unter anderem ist darin nachzulesen, dass die Treffen grundsätzlich nichtöffentlich stattfinden sollen. Nur wenn ein ausgewiesener Fachmann, wie etwa ein Rechtsanwalt oder Architekt hinzugezogen werden soll, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Ausnahme möglich. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Aktenzeichen 2Z BR 212/03)
Der Fall: In einer Eigentümerversammlung ging es um die nachträgliche Genehmigung eines Wintergartens, den eine der Parteien auf einer Terrasse errichtet hatte. Weil dem Verwalter der Anlage und dem Beirat die Materie juristisch kompliziert erschien, baten sie einen Rechtsanwalt hinzu. Das wiederum passte dem betroffenen Eigentümer nicht. Er focht die Einladung des Advokaten an – nicht zuletzt deswegen, weil in der Einladung davon keine Rede gewesen sei.
Das Urteil: Die Münchner Richter bestätigten grundsätzlich die Nichtöffentlichkeit der Versammlungen. Sie diene dazu, sachfremde Einwirkungen auf die Teilnehmer zu verhindern. An der Anwesenheit des Anwalts hatten sie allerdings nichts auszusetzen. Es sei schließlich im Interesse aller Eigentümer gewesen, dass ein Fachmann für Ratschläge bereit stand. Das müsse auch in der Einladung nicht eigens erwähnt werden.