Wenn Eltern ihrem Sohn ein Haus verkaufen, den erhaltenen Kaufpreis jedoch nach einigen Monaten ihrem Sohn als Schenkung zurückgeben, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor.
Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts kann in einem solchen Fall keine Eigenheimzulage gewährt werden, da es an echten Anschaffungskosten fehlt (Urteil v. 05.09.2003 -13 K 99/98).
In diesem Urteilsfall legte der Vater den gezahlten Kaufpreis auf einem Festgeldkonto an und schenkte den Betrag zuzüglich der entstandenen Guthabenszinsen nach neun Monaten dem Sohn.
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei um ein "Vorprogrammiertes Rückholverfahren". Es sei nur aus steuerlichen Gründen gewählt worden und somit als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts einzustufen.
(Quelle: Wüstenrot&Württembergische)