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Heißer Streit um Wintergarten

 

Der Fiskus verweigerte die steuerliche Begünstigung

 

Wer einen Wintergarten gebaut hat, der darf nicht in jedem Falle mit einer steuerlichen Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz (früher: Paragraf 10e) rechnen.

Befindet sich das Objekt zum Beispiel mehrere Meter vom Wohnhaus entfernt, dann sieht der Fiskus, laut Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen X R 16/96), darin nicht die nach dem Steuerrecht vorteilhafte "Erweiterung" des bestehenden Wohnraums.

Der Fall: Grundsätzlich kann der Anbau eines Wintergartens an selbstgenutzte Wohnungen als eine Erweiterung der Wohnfläche im Sinne der Eigenheimzulage bewertet und damit vom Fiskus unterstützt werden. Darauf berief sich ein Steuerzahler, der bei seinem Finanzamt einen Sonderausgabenabzug für die Herstellungskosten und zusätzlich auch noch Baukindergeld beantragte. Die Beamten prüften den Fall gründlich und erkannten keinen Pfennig der Ausgaben als abzugsfähig an. Ihre Begründung: Zwischen Haupthaus und Wintergarten lägen immerhin fünf Meter Entfernung. Das sei eindeutig zuviel, um zwischen beiden Gebäuden den erforderlichen Zusammenhang zu erkennen. Am Ende musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wer Recht hat: der Steuerzahler oder das Finanzamt? 

Das Urteil: Die Richter schlossen sich der Meinung der Finanzverwaltung an. Selbst wenn das umstrittene Objekt einige dringend nötige Voraussetzungen für die Förderung erfülle (zum Beispiel eine bestimmte Raumhöhe, ein festes Fundament, Belüftung und die ganzjährige Benutzbarkeit), so fehle es doch an der Nähe zum eigentlichen Wohngebäude. Der fünf Meter entfernte Wintergarten werde statt dessen ähnlich wie eine Gartenlaube zu einem gesonderten Wirtschaftsgut, das dem Erbauer keine steuerliche Begünstigung bringe. Damit habe nämlich der Gesetzgeber nur die Aufstockung eines Gebäudes oder einen echten Anbau gemeint.

(Quelle: LBS)




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