Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Ein Darlehensgeber hatte einem Ehepaar ein Darlehen, das für den Erwerb eines selbstgenutzten Wohnhauses aufgenommen wurde, wegen Zahlungsrückständen gekündigt. Die Kosten für die vorzeitige Auflösung des Kredits, einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung, wollte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Als Begründung argumentierten sie, dass sie sich ja der rechtlichen Situation nicht entziehen konnten, da durch Arbeitslosigkeit und Unterhaltsaufwand für drei Kinder die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht vermeidbar gewesen sei.
Die BFH-Richter sahen die verunglückte Finanzierung jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung. Kreditkosten können nur dann eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn auch die Ursache für die Schulden außergewöhnlich und zwangsläufig gewesen ist.
Diese Entscheidung werde jedoch aus freien Stücken getroffen, so dass in diesem Fall die Aufwendungen weder außergewöhnlich noch zwangsläufig entstanden sind.