Malerarbeiten, die Erneuerung des Teppichbodens, Rasen mähen oder auch Fenster putzen – das sind nur einige Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von Eigenheimbesitzern und Mietern beim Fiskus als Steuer mindernd geltend gemacht werden können. Aber auch die Betreu-ung pflegebedürftiger Personen ist absetzbar.
Seit 2006 wurde die steuerliche Anerkennung haushaltsnaher Dienstlei-tungen deutlich verbessert. Neben so genannten Schönheitsreparaturen können heute Kosten für Handwerksarbeiten von der Steuerschuld abge-zogen werden. Zu diesen Handwerksleistungen gehören beispielsweise Fliesenleger-, Sanitär-, Elektriker- oder Maurerarbeiten.
Die Steuersparmöglichkeit soll der Schwarzarbeit entgegenwirken. Sie gilt für alle Privatpersonen und sieht folgende Ersparnis vor: Pro Jahr können bis zu 20 % der aufgewendeten Kosten bzw. maximal 600 Euro für haus-haltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Kosten für Handwerksleistungen können in gleicher Höhe in Anspruch genommen werden, also weitere 600 Euro pro Jahr.
Für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt wurde der Betrag auf maximal 1.200 Euro angehoben. Wird dieser Höchstbetrag in Anspruch genommen, können keine weiteren haushaltsnahen Dienst-leistungen in Anspruch genommen werden. Werden aber zusätzlich Hand-werksleistungen in Anspruch genommen, können somit insgesamt bis zu 1.800 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere Informationen zum Thema „Steuerliche Absetzbarkeit von haus-haltsnahen Dienstleistungen“ finden Sie im „Handbuch des Bauherrn“, das Sie kostenlos bei Ihrer Bank oder Sparkasse erhalten. Oder schauen Sie einfach ins Internet: www.hbo.de/bauen.